3 Monate Payroll Lernreise - done!

Eine Lernreise geht zu Ende – wie Payroll lernen funktioniert!

Was für eine Reise! Jana verläßt heute ihr aktuelles Unternehmen und startet neu durch.  Wir haben nun seit über 1 Jahr zusammengearbeitet. Letztes Jahr im März 2023 hatte ich die externe Projektleitung für den Wechsel des Outsourcing-Dienstleisters in Ihrem Noch-Unternehmen übernommen. Da war sie noch Azubine, hat aber schon kräftig und sehr professionell in der Datenzulieferung mitgearbeitet und war mit ihrem sehr guten Englisch in den internationalen Projektmeetings dabei.

Ab September 2023 nach dem Abschluß Ihrer Ausbildung hat man Ihr angeboten die Schnittstelle als HR Specialist zum neuen Abrechnungsdienstleister zu übernehmen. Danach durfte ich sie dann on-the-Job als Payroll Lerncoach begleiten und als Ausbilderin mit Lohnabrechnungswissen in Halbtages-Einheiten weiterbilden. Bis heute.

Jana war bis zum letzten Tag wahnsinnig motiviert, hat viel hinterfragt und akribisch den neuen Dienstleister kontrolliert! Sie wollte noch alles korrekt hinterlassen. Vor neuen Themen hat sie sich nicht gescheut, auch wenn es manchmal viel zu viel war hat, sie sich Hilfe geholt – entweder von mir oder extern.

Die Aussage ‚ich habe viel von dir gelernt‘  und ‚ohne dich und die anderen hätte ich es nicht gepackt! – hat mich sehr gefreut!
________________________________________________________________________________________________________________

Fazit:
💡 junge Menschen, die Lohnabrechnung lernen, brauchen eine längerfristige Begleitung
💡 um bei einem Unternehmen zu bleiben, müssen sich junge Menschen unterstützt fühlen
💡Payroll Outsourcing braucht immer noch gut ausgebildete Inhouse-Payroll-Fachkräfte
💡Payrolltheorie lernen in ‚Häppchen‘ mit der Verknüpfung zur täglichen Praxis bringt den Erfolg!

Vielen Dank, Jana. Für mich bist du ‚The best Young Payroller 2024!‘ Es hat mir wirklich viel Spass gemacht und toi, toi für deinen neuen Job! 😄

Neugierig wie Jana’s Lernreise 1 Jahr später weiterging? Hier geht’s zur Podcastfolge von DER PAYROLL Podcast!

Möchten auch Sie Ihr Personal Inhouse ausbilden – das geht praxisorientiert mit dem Lernreisen-Konzept bei der Payroll Academy!

Beitrag teilen:

Verwandte Beiträge

Working from anywhere - Überstunden für die Payroll

Remote Work aus dem Ausland – Traum für Arbeitnehmer, Albtraum für die Payroll?

Die Pandemie hat es bewiesen: Mobiles Arbeiten funktioniert. Ob Büro, Homeoffice, Café oder gleich der Arbeitsplatz „under the palm trees“ – für viele Arbeitnehmer ist „Work from Anywhere“ heute nicht nur Wunsch, sondern bereits gelebte Praxis.

Doch: Während es für Mitarbeitende Flexibilität, Freiheit und bessere Work-Life-Balance bedeutet, bringt es für die Lohnabrechnung große Herausforderungen mit sich.

Und damit kommen wir zum Teil, der selten auf Instagram zu sehen ist 😉: Denn hinter dem Traum vom Arbeiten aus Spanien, Italien oder sogar Übersee stehen komplexe steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, administrative und arbeitsrechtliche Fragen. Als Payroll-Spezialistin weiß ich, wie viel zusätzliche Arbeit und Haftungsrisiko im Hintergrund entsteht.

Ich schätze den Aufwand im Vergleich zu einem „normalen“ Mitarbeiterfall in der Lohnabrechnung auf mindestens 1:10 – wenn überhaupt.

Neu: Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Arbeiten im Ausland

Arbeiten im Ausland ist kein Selbstläufer – auch arbeitsrechtlich! Ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers (idealerweise per Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) besteht kein Anspruch auf Workation oder dauerhaftes Homeoffice im Ausland.

Zusatzregelungen sind unerlässlich und schützen beide Seiten:

Zusatzvereinbarung notwendig: Regelt z.B. Einsatzort, maximale Dauer, Erreichbarkeit, Rückholrecht, Arbeitsmittel, Kostentragung, Versicherungsschutz und explizite Geltung deutschen Arbeitsrechts (oder ggf. Rechtswahl).

Mitbestimmung: Oft ist der Betriebsrat einzubeziehen, wenn Policies oder allgemeine Regelungen eingeführt werden.

Arbeitsschutz und lokale Gesetze: Bei längerem Aufenthalt oder in bestimmten Ländern greifen unter Umständen lokale, oft arbeitnehmerfreundlichere Regelungen (z.B. zu Arbeitszeit, Urlaub).

Datenschutz: Gerade beim Arbeiten außerhalb der EU gelten besondere Vorgaben.

Aufenthaltsstatus & Work Permits: In vielen Ländern braucht es eine Arbeitserlaubnis – schon bei zeitweiligem Aufenthalt.

Haftung & Gerichtsstand: Offenlegung, wo im Streitfall geklagt werden könnte.

Mehr lesen
Geringverdienergrenze vs. Mindestausbildungsvergütungen 2025

Die Geringverdienergrenze von 325 Euro – Ein Relikt der Vergangenheit

In der Welt der Ausbildungsvergütungen hat sich in den letzten Jahren viel getan. Eine besonders auffällige Entwicklung: Die einst wichtige 325-Euro-Geringverdienergrenze ist für Auszubildende praktisch bedeutungslos geworden. Warum? Weil die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung mittlerweile deutlich darüber liegt. Zeit für einen Faktencheck!

Was ist die Geringverdienergrenze überhaupt?

Die im § 20 Abs. 3 SGB IV verankerte Geringverdienergrenze besagt: Wenn ein Auszubildender nicht mehr als 325 Euro brutto im Monat verdient, übernimmt der Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Der Auszubildende muss dann keinen eigenen Anteil zahlen.

Diese Regelung entstand zu einer Zeit, als Ausbildungsvergütungen noch erheblich niedriger waren als heute. Sie sollte verhindern, dass Auszubildende mit sehr geringem Einkommen durch Sozialabgaben überbelastet werden.

Mindestausbildungsvergütung 2025: Weit über der Grenze

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es in Deutschland eine gesetzlich verbindliche Mindestausbildungsvergütung, die jedes Jahr angehoben wird. Für 2025 gelten folgende Mindestsätze:

Ausbildungsjahr: 682 Euro

Ausbildungsjahr: 805 Euro

Ausbildungsjahr: 921 Euro

Ausbildungsjahr: 955 Euro

Diese Zahlen zeigen deutlich: Mit 682 Euro im ersten Jahr liegt selbst die niedrigste Mindestausbildungsvergütung mehr als doppelt so hoch wie die 325-Euro-Grenze!

Praktische Bedeutung: Fast keine mehr

Mehr lesen