Feiertagsregelung bei Home-Office und mobilem Arbeiten

Feiertagsregelung bei Home-Office und mobilen Arbeiten – was gilt?

Mit dem Wandel hin zu mehr Home-Office-Arbeitsplätzen und mobilem Arbeiten stellt sich oft die Frage, welche Feiertagsregelungen gelten. Muss ich mich nach dem Standort meines Arbeitgebers richten oder nach dem Ort, von dem aus ich arbeite? Welchen Feiertag bekomme ich bezahlt und welchen nicht? Hier sind die wichtigsten Regeln zur Feiertagsregelung im Home Office.

1. Maßgeblicher Arbeitsort: Was zählt?

Die Feiertagsregelung im Home Office richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der Arbeitnehmer– also dem Ort, an dem die Arbeit üblicherweise ausgeführt wird. Das bedeutet:

  • Dauerhaftes Home Office: Wenn jemand dauerhaft von zu Hause arbeitet, gelten die Feiertage des Wohnorts bzw. Bundeslands, in dem sich die Person befindet.
  • Vorübergehendes Home Office: Arbeiten Arbeitnehmernur zeitweise von zu Hause aus, kann der Betriebsstandort weiterhin als maßgeblicher Arbeitsort gelten. Dies ist oft der Fall, wenn keine feste Home-Office-Vereinbarung getroffen wurde.

2. Vertragliche Regelungen sind entscheidend

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, den Arbeitsort und die damit verbundenen Feiertagsregelungen im Arbeitsvertrag oder in der Home-Office-Vereinbarung klar festzulegen. Darin sollte festgehalten werden, ob der Home-Office-Arbeitsplatz als „fester Arbeitsort“ gilt oder nur vorübergehend genutzt wird. Dies erleichtert die Handhabung von Feiertagen und verhindert Unsicherheiten.

Tipp: Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln zum Arbeitsort – so wissen Sie genau, welche Regelungen für Sie gelten.

Beispiele: Was gilt in der Praxis?

Ein paar konkrete Beispiele machen die Regelungen klarer:

  • Beispiel 1: Eine Angestellte, die in Berlin wohnt und für ein Unternehmen mit Sitz in Bayern arbeitet, muss am 1. November (Allerheiligen) arbeiten, da dieser Tag in Berlin kein gesetzlicher Feiertag ist – anders als in Bayern.
  • Beispiel 2: Umgekehrt hätte der Berliner Angestellte am 8. März (Internationaler Frauentag) frei, während die Kollegin Bayern regulär arbeiten müssen, da dieser Feiertag nur in Berlin gilt.

3. Anspruch auf Entgeltfortzahlung

An gesetzlichen Feiertagen, die am Arbeitsort gelten, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das bedeutet, dass Arbeitnehmeran Feiertagen, die für ihren Arbeitsort gelten, bezahlt freigestellt werden. Wer jedoch an einem Ort arbeitet, an dem dieser Tag kein Feiertag ist, muss regulär arbeiten.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die von Berlin aus arbeitet, kann nicht erwarten, am 1. November freizuhaben, selbst wenn ihr Arbeitgeber in Bayern sitzt – dort ist der Tag zwar ein Feiertag, aber eben nicht an ihrem tatsächlichen Arbeitsort.

4. Rechtliche Grauzone: Mobiles Arbeiten und Feiertage

Interessant wird es bei mobilem Arbeiten, wenn kein fester Arbeitsort im Home Office definiert ist. Könnte man sich an einem Feiertag einfach in ein Bundesland mit einem arbeitsfreien Tag begeben, um den Feiertag mitzunehmen? Diese Frage ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Deshalb ist es wichtig, solche Fälle im Vorfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerzu besprechen und vertraglich zu regeln.

Hinweis: Eine klare Vereinbarung zur Feiertagsregelung im Home Office kann Unklarheiten vermeiden und für beide Seiten mehr Planungssicherheit schaffen.

Beitrag teilen:

Verwandte Beiträge

DER PAYROLL Podcast #13: Zeitwirtschaft & Payroll: zwei, die sich verstehen müssen

Das Problem: Zeitwirtschaft wird unterschätzt Excel-Tabellen für die Zeiterfassung? Handschriftliche Stundenzettel? In vielen deutschen Unternehmen ist das noch immer Realität – ein Thema, das viele vor sich herschieben. Mit erheblichen Folgen für die Qualität der Lohnabrechnung.

Die rechtliche Lage ist eindeutig, auch wenn sie kompliziert klingt:

Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten systematisch zu erfassen. 2022 bestätigte das Bundesarbeitsgericht diese Pflicht auch für Deutschland. Aktuell liegt ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vor – doch ein finales Gesetz zur digitalen Zeiterfassung gibt es immer noch nicht.
Aber – und das ist entscheidend – die Erfassungspflicht gilt bereits jetzt.

Mehr lesen
Lohnabrechnung in der Insolvenz

Unternehmensinsolvenzen 2025: Lohnabrechnung, Insolvenzgeld und Arbeitnehmerrechte im Überblick

Die Insolvenzwelle in Deutschland erreicht 2025 neue Höchststände: Bereits im ersten Halbjahr wurden rund 12.000 Unternehmensinsolvenzen registriert – ein Anstieg von 12,5% gegenüber dem Vorjahreszeitraum und der höchste Wert seit 2015. Damit übertreffen die aktuellen Zahlen deutlich die bereits rekordverdächtigen 3.991 Insolvenzen des dritten Quartals 2024, die damals einen 14-Jahres-Höchststand markiert hatten.

Das zweite Quartal 2025 erreichte mit 4.524 betroffenen Personen- und Kapitalgesellschaften einen neuen Rekordwert seit 2005. Experten prognostizieren für das Gesamtjahr 2025 erstmals seit über einem Jahrzehnt mehr als 25.000 Unternehmensinsolvenzen – ein Anstieg um 15% gegenüber den bereits hohen 2024er Werten. Besonders betroffen sind die Branchen Verkehr und Lagerei, Baugewerbe sowie das Gastgewerbe, während ostdeutsche Bundesländer überproportional hohe Zuwachsraten verzeichnen.

Die Insolvenz ist ein komplexes Thema, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer viele Fragen aufwirft – denn oftmals bedeutet eine Insolvenz nicht das Ende des Geschäftsbetriebs, sondern wird unter neuen Rahmenbedingungen fortgeführt. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die zentralen Aspekte im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht und klären, worauf es in der Lohnabrechnung ankommt.

Mehr lesen