Feiertagsregelung bei Home-Office und mobilem Arbeiten

Feiertagsregelung bei Home-Office und mobilen Arbeiten – was gilt?

Mit dem Wandel hin zu mehr Home-Office-Arbeitsplätzen und mobilem Arbeiten stellt sich oft die Frage, welche Feiertagsregelungen gelten. Muss ich mich nach dem Standort meines Arbeitgebers richten oder nach dem Ort, von dem aus ich arbeite? Welchen Feiertag bekomme ich bezahlt und welchen nicht? Hier sind die wichtigsten Regeln zur Feiertagsregelung im Home Office.

1. Maßgeblicher Arbeitsort: Was zählt?

Die Feiertagsregelung im Home Office richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der Arbeitnehmer– also dem Ort, an dem die Arbeit üblicherweise ausgeführt wird. Das bedeutet:

  • Dauerhaftes Home Office: Wenn jemand dauerhaft von zu Hause arbeitet, gelten die Feiertage des Wohnorts bzw. Bundeslands, in dem sich die Person befindet.
  • Vorübergehendes Home Office: Arbeiten Arbeitnehmernur zeitweise von zu Hause aus, kann der Betriebsstandort weiterhin als maßgeblicher Arbeitsort gelten. Dies ist oft der Fall, wenn keine feste Home-Office-Vereinbarung getroffen wurde.

2. Vertragliche Regelungen sind entscheidend

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, den Arbeitsort und die damit verbundenen Feiertagsregelungen im Arbeitsvertrag oder in der Home-Office-Vereinbarung klar festzulegen. Darin sollte festgehalten werden, ob der Home-Office-Arbeitsplatz als „fester Arbeitsort“ gilt oder nur vorübergehend genutzt wird. Dies erleichtert die Handhabung von Feiertagen und verhindert Unsicherheiten.

Tipp: Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln zum Arbeitsort – so wissen Sie genau, welche Regelungen für Sie gelten.

Beispiele: Was gilt in der Praxis?

Ein paar konkrete Beispiele machen die Regelungen klarer:

  • Beispiel 1: Eine Angestellte, die in Berlin wohnt und für ein Unternehmen mit Sitz in Bayern arbeitet, muss am 1. November (Allerheiligen) arbeiten, da dieser Tag in Berlin kein gesetzlicher Feiertag ist – anders als in Bayern.
  • Beispiel 2: Umgekehrt hätte der Berliner Angestellte am 8. März (Internationaler Frauentag) frei, während die Kollegin Bayern regulär arbeiten müssen, da dieser Feiertag nur in Berlin gilt.

3. Anspruch auf Entgeltfortzahlung

An gesetzlichen Feiertagen, die am Arbeitsort gelten, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das bedeutet, dass Arbeitnehmeran Feiertagen, die für ihren Arbeitsort gelten, bezahlt freigestellt werden. Wer jedoch an einem Ort arbeitet, an dem dieser Tag kein Feiertag ist, muss regulär arbeiten.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die von Berlin aus arbeitet, kann nicht erwarten, am 1. November freizuhaben, selbst wenn ihr Arbeitgeber in Bayern sitzt – dort ist der Tag zwar ein Feiertag, aber eben nicht an ihrem tatsächlichen Arbeitsort.

4. Rechtliche Grauzone: Mobiles Arbeiten und Feiertage

Interessant wird es bei mobilem Arbeiten, wenn kein fester Arbeitsort im Home Office definiert ist. Könnte man sich an einem Feiertag einfach in ein Bundesland mit einem arbeitsfreien Tag begeben, um den Feiertag mitzunehmen? Diese Frage ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Deshalb ist es wichtig, solche Fälle im Vorfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerzu besprechen und vertraglich zu regeln.

Hinweis: Eine klare Vereinbarung zur Feiertagsregelung im Home Office kann Unklarheiten vermeiden und für beide Seiten mehr Planungssicherheit schaffen.

Beitrag teilen:

Verwandte Beiträge

Wie alt und jung in der Payroll lernen und wachsen können

Von der Bergschule zur Payroll – wie Mehrgenerationenlernen funktionieren kann

Was heute fast ungewöhnlich wirkt, war damals selbstverständlich. Wenn eine Lehrkraft nicht alle Kinder gleichzeitig unterstützen konnte, halfen die Älteren den Jüngeren – und die Jüngeren wuchsen nach und nach selbst in diese Lehrenden-Rolle hinein. Genau dieser Wechsel zwischen Unterstützung, Erklärung und eigenem Lernen machte den Kern dieses Modells aus.

Was am Lernprinzip der Bergschule fasziniert

Die Stärke dieses Bildes liegt nicht in Nostalgie, sondern in seiner Einfachheit. Dort gab es keinen Raum für die Vorstellung, dass eine Person alles weiß und alle anderen nur aufnehmen – und dass nur der Lehrer für die Wissensweitergabe verantwortlich ist. Lernen war gemeinschaftlich organisiert, und die Rollen waren nicht starr verteilt.

Wer heute etwas besser konnte, half jemand anderem. Wer heute noch Unterstützung brauchte, konnte morgen selbst etwas erklären. Damit wurde Nicht-Wissen nicht versteckt, sondern als normaler Bestandteil eines Lernwegs sichtbar. Auch Selbstwirksamkeit wurde vermittelt – das Gefühl „Ich kann“.

Was das mit Payroll zu tun hat

Dieses Prinzip lässt sich sehr gut auf Payroll-Lernen übertragen. In Trainings und Lernreisen treffen häufig Menschen mit sehr unterschiedlichen Wissensständen aufeinander: langjährige Praktikerinnen und Praktiker, neue Kolleginnen und Kollegen, Quereinsteiger sowie Personen mit mehr oder weniger Nähe zu digitalen Werkzeugen und KI-Anwendungen.

Die Erfahreneren bringen oft tiefes System-, Rechts- und Prozesswissen mit. Die Neueren bringen häufig frische Fragen, neue Recherchewege, mehr Selbstverständlichkeit im Umgang mit digitalen Tools und einen anderen Blick auf Veränderung mit. Mehrgenerationenlernen bedeutet deshalb nicht nur, dass Ältere Wissen weitergeben, sondern auch, dass sie von Jüngeren lernen – etwa bei Technologie, digitalen Arbeitsweisen oder KI-gestützter Recherche.

Mehr lesen
Gender Pay Gap, Einführung EU Transparenz Richtlinie in Deutschland Juni 2026

Entgelttransparenzgesetz ab Juni 2026: Was HR und Payroll jetzt wirklich wissen müssen

verbindliches Pflichtprogramm mit Berichtspflichten, Beweislastumkehr und Sanktionen.

Wo wir Stand April 2026 wirklich stehen

Wichtig für alle, die gerade mit Beratern und Anbietern sprechen: Das deutsche Umsetzungsgesetz ist noch nicht beschlossen.

Die Richtlinie ist am 6. Juni 2023 in Kraft getreten, Umsetzungsfrist ist der 7. Juni 2026.

Die Bundesregierung hat im Juli 2025 eine Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ eingesetzt. Deren Abschlussbericht liegt seit 24. Oktober 2025 vor.

Ein Referentenentwurf wurde für Q1 2026 erwartet. Dass Deutschland die Frist am 7. Juni 2026 hält, gilt in der Fachdiskussion als fraglich.

Auch ohne verabschiedetes Gesetz gilt: Der Inhalt der Richtlinie ist gesetzt, der nationale Spielraum ist klein – und deutsche Gerichte legen geltendes Recht zunehmend richtlinienkonform aus.

Heißt übersetzt: Wer jetzt wartet, bis das deutsche Gesetz steht, ist zu spät dran. Vergütungssysteme, Datenqualität und Prozesse lassen sich nicht in ein paar Wochen aufräumen.

Mehr lesen