Mit dem Wandel hin zu mehr Home-Office-Arbeitsplätzen und mobilem Arbeiten stellt sich oft die Frage, welche Feiertagsregelungen gelten. Muss ich mich nach dem Standort meines Arbeitgebers richten oder nach dem Ort, von dem aus ich arbeite? Welchen Feiertag bekomme ich bezahlt und welchen nicht? Hier sind die wichtigsten Regeln zur Feiertagsregelung im Home Office.
1. Maßgeblicher Arbeitsort: Was zählt?
Die Feiertagsregelung im Home Office richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der Arbeitnehmer– also dem Ort, an dem die Arbeit üblicherweise ausgeführt wird. Das bedeutet:
- Dauerhaftes Home Office: Wenn jemand dauerhaft von zu Hause arbeitet, gelten die Feiertage des Wohnorts bzw. Bundeslands, in dem sich die Person befindet.
- Vorübergehendes Home Office: Arbeiten Arbeitnehmernur zeitweise von zu Hause aus, kann der Betriebsstandort weiterhin als maßgeblicher Arbeitsort gelten. Dies ist oft der Fall, wenn keine feste Home-Office-Vereinbarung getroffen wurde.
2. Vertragliche Regelungen sind entscheidend
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, den Arbeitsort und die damit verbundenen Feiertagsregelungen im Arbeitsvertrag oder in der Home-Office-Vereinbarung klar festzulegen. Darin sollte festgehalten werden, ob der Home-Office-Arbeitsplatz als „fester Arbeitsort“ gilt oder nur vorübergehend genutzt wird. Dies erleichtert die Handhabung von Feiertagen und verhindert Unsicherheiten.
Tipp: Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln zum Arbeitsort – so wissen Sie genau, welche Regelungen für Sie gelten.
Beispiele: Was gilt in der Praxis?
Ein paar konkrete Beispiele machen die Regelungen klarer:
- Beispiel 1: Eine Angestellte, die in Berlin wohnt und für ein Unternehmen mit Sitz in Bayern arbeitet, muss am 1. November (Allerheiligen) arbeiten, da dieser Tag in Berlin kein gesetzlicher Feiertag ist – anders als in Bayern.
- Beispiel 2: Umgekehrt hätte der Berliner Angestellte am 8. März (Internationaler Frauentag) frei, während die Kollegin Bayern regulär arbeiten müssen, da dieser Feiertag nur in Berlin gilt.
3. Anspruch auf Entgeltfortzahlung
An gesetzlichen Feiertagen, die am Arbeitsort gelten, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das bedeutet, dass Arbeitnehmeran Feiertagen, die für ihren Arbeitsort gelten, bezahlt freigestellt werden. Wer jedoch an einem Ort arbeitet, an dem dieser Tag kein Feiertag ist, muss regulär arbeiten.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die von Berlin aus arbeitet, kann nicht erwarten, am 1. November freizuhaben, selbst wenn ihr Arbeitgeber in Bayern sitzt – dort ist der Tag zwar ein Feiertag, aber eben nicht an ihrem tatsächlichen Arbeitsort.
4. Rechtliche Grauzone: Mobiles Arbeiten und Feiertage
Interessant wird es bei mobilem Arbeiten, wenn kein fester Arbeitsort im Home Office definiert ist. Könnte man sich an einem Feiertag einfach in ein Bundesland mit einem arbeitsfreien Tag begeben, um den Feiertag mitzunehmen? Diese Frage ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Deshalb ist es wichtig, solche Fälle im Vorfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerzu besprechen und vertraglich zu regeln.
Hinweis: Eine klare Vereinbarung zur Feiertagsregelung im Home Office kann Unklarheiten vermeiden und für beide Seiten mehr Planungssicherheit schaffen.