In letzter Zeit spreche ich mit vielen Leuten über das Thema Entgeltumwandlung bzw. Gehaltsverzicht zugunsten einer Sachzuwendung – vor allem beim Dienstrad. Dabei wird oft übersehen, wie wichtig die arbeitsrechtliche Regelung im Vertrag ist und welche Folgen sie hat.
Was passiert bei einem Gehaltsverzicht?
Der Arbeitnehmer verzichtet in Höhe der Leasingrate auf sein Bruttogehalt. Dadurch sinkt das Steuer- und Sozialversicherungsbrutto. Ergebnis: weniger Lohnsteuer und – bis zur Beitragsbemessungsgrenze – geringere Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach Ende des Leasingvertrags erhöht sich das Brutto wieder auf das ursprüngliche Niveau.
👉 Beispiel: Die Leasingrate beträgt 70 €. Durch Steuer- und SV-Ersparnis reduziert sich der reale Aufwand des Arbeitnehmers auf etwa 35 €.
Das klingt nach einer Win-Win-Situation – ähnlich wie bei der betrieblichen Altersvorsorge. Aber: In der bAV muss der Arbeitgeber seit 2019 seine SV-Ersparnis an den Arbeitnehmer weitergeben.
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Damit ein Gehaltsverzicht auch sozialversicherungsrechtlich anerkannt wird, muss er im Arbeitsvertrag korrekt geregelt sein. Denn in der SV gilt das Entstehungsprinzip: Entscheidend ist, was im Vertrag steht – nicht, was tatsächlich ausgezahlt wird (anders als im Steuerrecht, wo das Zuflussprinzip greift).
Das Bundessozialgericht fordert daher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Verzicht ist arbeitsrechtlich zulässig.
- Der Verzicht ist schriftlich vereinbart (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Nachweisgesetz).
- Der Verzicht gilt nur für künftiges Arbeitsentgelt – rückwirkend geht nicht.
Fehlt auch nur ein Punkt, wird der Verzicht beitragsrechtlich nicht anerkannt. Zusätzlich müssen Mindestlohn und Tarifuntergrenzen gewahrt bleiben.
Risiko bei fehlender Regelung
Kommt die DRV zur Prüfung, schaut sie in die Verträge. Ist dort kein wirksamer Gehaltsverzicht vereinbart, drohen Nachforderungen, Säumniszuschläge und Zinsen. Das kann richtig teuer werden.
Fazit
Arbeitgeber sollten unbedingt ihre Arbeitsverträge anpassen, wenn Entgeltumwandlung oder Gehaltsverzicht genutzt werden. So vermeiden Sie böse Überraschungen bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung.
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