Die Insolvenzwelle in Deutschland erreicht 2026 neue Höchststände: Bereits im ersten Halbjahr wurden rund 12.900 Unternehmensinsolvenzen registriert – ein Anstieg von 7,8% gegenüber dem Vorjahreszeitraum und der höchste Wert seit 2013. Damit übertreffen die aktuellen Zahlen deutlich das bereits hohe Niveau des zweiten Quartals 2026 mit 4.996 Fällen, das laut IWH den höchsten Stand seit 2005 markierte.
Creditreform und andere Auskunfteien rechnen für das Gesamtjahr 2026 inzwischen mit etwa 24.000 Unternehmensinsolvenzen, dem höchsten Wert seit rund 17 Jahren. Bei einem bereits hohen Niveau im ersten Halbjahr, das laut Destatis für Januar bis Mai 10.546 amtlich beantragte Insolvenzen auswies (+4,9% gegenüber dem Vorjahreszeitraum), bedeutet dies, dass auch die zweite Jahreshälfte 2026 voraussichtlich über dem entsprechenden Vorjahreszeitraum liegen dürfte; genaue amtliche Zahlen für die Folgemonate werden von Destatis jeweils mit rund zwei Monaten Verzögerung veröffentlicht.
Die Insolvenz ist ein komplexes Thema, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer viele Fragen aufwirft – denn oftmals bedeutet eine Insolvenz nicht das Ende des Geschäftsbetriebs, sondern wird unter neuen Rahmenbedingungen fortgeführt. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die zentralen Aspekte im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht und klären, worauf es in der Lohnabrechnung ankommt.
1. Was bedeutet eigentlich insolvent?
Ein Unternehmen gilt als insolvent, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten des Unternehmens die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.
Insolvenzgründe im Detail:
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten können nicht innerhalb der nächsten drei Wochen beglichen werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Das Unternehmen kann absehbar in den kommenden Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, was besonders für die Eigenverwaltung relevant ist.
Überschuldung (§ 19 InsO): Die Schulden des Unternehmens übersteigen das Vermögen, es sei denn, eine positive Fortführungsprognose liegt vor.
Die Insolvenz ist ein rechtlicher Prozess, der dazu dient, die Gläubiger anteilig zu befriedigen und gleichzeitig eine mögliche Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Sie kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger beantragt werden.
2. Das Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren beginnt mit der Insolvenzanmeldung. Anschließend wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der die finanzielle Lage prüft und entscheidet, wie die Insolvenzmasse (das Vermögen des Unternehmens) verteilt wird. Ziel ist es, die Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen und gleichzeitig den Fortbestand des Unternehmens – soweit möglich – zu sichern. Für Arbeitnehmer stellt sich die Frage, wie sich das Verfahren auf ihre Lohnansprüche auswirkt.
Arten des Insolvenzverfahrens
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung:
Das Unternehmen behält die Kontrolle über den Geschäftsbetrieb und verwaltet die Insolvenzmasse selbst. Ein Sachwalter wird bestellt, um das Unternehmen zu überwachen. Ein gesonderter schriftlicher Antrag auf Eigenverwaltung ist erforderlich. Ziel ist häufig die Sanierung und der Erhalt des Unternehmens.
Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter: Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Unternehmen und verwaltet die Insolvenzmasse. Keine spezielle Antragstellung durch das Unternehmen erforderlich. Ziel kann sowohl die Sanierung als auch die Liquidation des Unternehmens sein.
Beide Verfahren beginnen mit einem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden, und es findet eine Gläubigerversammlung statt. Die Dauer des Verfahrens kann in beiden Fällen von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren variieren.
3. Arbeitsrecht in der Insolvenz
Auch während der Insolvenz bleiben bestehende Arbeitsverträge gültig. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Arbeitgebers und ist verantwortlich für die Lohnzahlungen.
Kündigungsfristen
Ab Insolvenzeröffnung gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter kann zudem Betriebsvereinbarungen mit einer 3-Monats-Frist kündigen, wenn sie die Insolvenzmasse belasten. Reguläre Kündigungsfristen und erweiterter Kündigungsschutz gelten weiterhin. Die maximale Kündigungsfrist beträgt im Insolvenzfall drei Monate zum Monatsende.
Betriebsrat – Mitbestimmung – Informationsrechte
Der Betriebsrat behält weitgehend seine Mitbestimmungsrechte auch während der Insolvenz. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer und den Betriebsrat über die Insolvenzeröffnung informieren.
Zahlungsverzug des Arbeitgebers bei Lohnforderungen
Bei Zahlungsverzug sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Zahlung auffordern.
Eine Arbeitsverweigerung ist nur bei mehrmonatigem Zahlungsrückstand zu erwägen. Parallel kann ein Antrag auf Lohnersatzleistung durch den Arbeitnehmer gestellt werden – siehe Punkt 6. Insolvenzgeld
Wichtig: Offene Lohnforderungen haben stets Vorrang vor anderen Forderungen.
4. Sozialversicherungsrecht in der Insolvenz
Auch während der Zahlung von Insolvenzgeld bleiben sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen weiterhin abgeführt werden.
Meldungen:
Arbeitnehmer sind bis zum Tag der Insolvenzeröffnung abzumelden (Abgabegrund „30“) und ab dem Insolvenztag neu anzumelden (Abgabegrund „10“).
Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Meldung und Beitragszahlung.Die Sozialversicherungsbeiträge haben Vorrang vor anderen Schulden und müssen weiterhin abgeführt werden.
5. Lohnsteuer in der Insolvenz
Lohnsteuerschuld
Die Lohnsteuer bleibt auch im Insolvenzfall bestehen:
- Vor Insolvenzeröffnung: Nicht abgeführte Lohnsteuer ist eine Insolvenzforderung des Finanzamts.
- Nach Insolvenzeröffnung: Die Lohnsteuer wird als Masseverbindlichkeit eingestuft und muss fristgerecht abgeführt werden.
Der Insolvenzverwalter haftet persönlich, wenn die Lohnsteuer für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung nicht ordnungsgemäß abgeführt wird.
6. Insolvenzgeld: Sicherheit für Arbeitnehmer
Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung und bietet eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer in finanziellen Krisenzeiten des Unternehmens. Es wird monatlich über die U3-Umlage durch alle Arbeitgeber finanziert. Die Insolvenzgeldumlage (U3) liegt 2026 unverändert bei 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts – wie schon 2025, nachdem sie 2023/2024 vorübergehend auf 0,06 Prozent gesenkt worden war. Es wird für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung von der Agentur für Arbeit gezahlt.
insolvenzen 2026 deutschland: zahlen3 Schritte abgeschlossen
Die Insolvenzzahlen in Deutschland steigen 2026 weiter deutlich an – mit rund 10.546 Unternehmensinsolvenzen von Januar bis Mai und einem Jahreshöchststand seit über einem Jahrzehnt, auch wenn sich der Anstieg zuletzt leicht abgeschwächt hat.
Aktuelle Destatis-Zahlen 2026
Nach amtlichen Zahlen des Statistischen Bundesamts registrierten die deutschen Amtsgerichte von Januar bis Mai 2026 insgesamt 10.546 beantragte Unternehmensinsolvenzen – ein Plus von 4,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Im Mai selbst gab es mit 1.995 Fällen erstmals seit Februar wieder einen Rückgang (-2,0 Prozent gegenüber Mai 2025), was manche Beobachter vorsichtig als mögliche Trendwende deuten, Experten aber vor voreiligen Schlüssen warnen. Die Gläubigerforderungen aus den Unternehmensinsolvenzen von Januar bis Mai beliefen sich auf rund 15,4 Milliarden Euro, deutlich weniger als die 25,7 Milliarden Euro im Vorjahreszeitraum.
Der monatliche Verlauf zeigt eine Beschleunigung im Frühjahr: Januar +4,9 Prozent (1.919 Fälle), März +15,8 Prozent (2.308 Fälle, höchster Anstieg des Jahres) und April +7,1 Prozent (2.276 Fälle) gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. Am stärksten betroffen sind laut Branchenauswertung Verkehr und Lagerei (57,2 Fälle je 10.000 Unternehmen), das Gastgewerbe (49,2) und das Baugewerbe (44,0).
IWH- und Creditreform-Perspektive
Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) und die Wirtschaftsauskunftei Creditreform zeichnen ein noch dramatischeres Bild als die amtliche Statistik, da sie auch vorläufige und geschätzte Fälle einbeziehen. Laut IWH wurden im zweiten Quartal 2026 4.996 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet – der höchste Wert seit 2005. Creditreform meldete für das erste Halbjahr 2026 mit 12.900 Unternehmensinsolvenzen den höchsten Stand seit 2013, ein Anstieg von rund 7,8 bis 8 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Nach Creditreform-Angaben belief sich die Schadenssumme im ersten Halbjahr 2026 auf rund 28,5 Milliarden Euro, und etwa 165.000 Arbeitsplätze waren betroffen – deutlich mehr als die 143.000 im Vorjahreszeitraum. Im Juni 2026 registrierte das IWH 1.702 Insolvenzen, ein Anstieg von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat, wobei die Jahresprognose 2026 bei rund 24.000 Unternehmensinsolvenzen liegt – ein Plus von etwa 25 Prozent gegenüber 2024 und der höchste Jahreswert seit 2009.
Verbraucherinsolvenzen im Überblick
Bei den Privatinsolvenzen ist die Entwicklung uneinheitlicher: Von Januar bis Mai 2026 wurden 32.093 Verbraucherinsolvenzen gemeldet, ein Anstieg von 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Im Mai selbst sank die Zahl jedoch deutlich um 10,3 Prozent auf 5.926 Fälle, nachdem im März mit +18,9 Prozent noch ein kräftiger Anstieg verzeichnet worden war.
Vergleich zum Vorjahr 2025
Zum Einordnen der aktuellen Dynamik: Im gesamten Jahr 2025 meldeten laut Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamts 24.064 Unternehmen in Deutschland Insolvenz an, das waren 2.252 Fälle beziehungsweise 10,3 Prozent mehr als 2024. Die für 2026 prognostizierten rund 24.000 Fälle würden damit in etwa das bereits hohe Niveau von 2025 erreichen oder leicht überschreiten, je nachdem wie sich die zuletzt beobachtete leichte Entspannung im Mai fortsetzt.
Für Ihre Beratungspraxis in Bayern relevant: Das Baugewerbe gehört bundesweit konstant zu den drei am stärksten von Insolvenzen betroffenen Branchen, was angesichht Ihrer Tätigkeit in der Immobilienverwaltung und Ihrer Renovierungsprojekte von Interesse sein dürfte.
ok ändere diesen text dahingehend mit den neuen zahlen um: Die Insolvenzwelle in Deutschland erreicht 2025 neue Höchststände: Bereits im ersten Halbjahr wurden rund 12.000 Unternehmensinsolvenzen registriert – ein Anstieg von 12,5% gegenüber dem Vorjahreszeitraum und der höchste Wert seit 2015. Damit übertreffen die aktuellen Zahlen deutlich die bereits rekordverdächtigen 3.991 Insolvenzen des dritten Quartals 2024, die damals einen 14-Jahres-Höchststand markiert hatten. Creditreform und andere Auskunfteien rechnen für das Gesamtjahr 2025 inzwischen mit etwa 23.900 Unternehmensinsolvenzen, dem höchsten Wert seit rund elf Jahren. Bei einem bereits hohen Niveau in den ersten drei Quartalen bedeutet dies, dass Q4 2025 klar über dem entsprechenden Quartal 2024 liegen dürfte; genaue amtliche Q4-Summen werden voraussichtlich erst Anfang 2026 von Destatis veröffentlicht.
Hier ist der aktualisierte Text mit den aktuellen 2026er-Zahlen:
Die Insolvenzwelle in Deutschland erreicht 2026 neue Höchststände: Bereits im ersten Halbjahr wurden rund 12.900 Unternehmensinsolvenzen registriert – ein Anstieg von 7,8% gegenüber dem Vorjahreszeitraum und der höchste Wert seit 2013. Damit übertreffen die aktuellen Zahlen deutlich das bereits hohe Niveau des zweiten Quartals 2026 mit 4.996 Fällen, das laut IWH den höchsten Stand seit 2005 markierte.
Creditreform und andere Auskunfteien rechnen für das Gesamtjahr 2026 inzwischen mit etwa 24.000 Unternehmensinsolvenzen, dem höchsten Wert seit rund 17 Jahren. Bei einem bereits hohen Niveau im ersten Halbjahr, das laut Destatis für Januar bis Mai 10.546 amtlich beantragte Insolvenzen auswies (+4,9% gegenüber dem Vorjahreszeitraum), bedeutet dies, dass auch die zweite Jahreshälfte 2026 voraussichtlich über dem entsprechenden Vorjahreszeitraum liegen dürfte; genaue amtliche Zahlen für die Folgemonate werden von Destatis jeweils mit rund zwei Monaten Verzögerung veröffentlicht.
ok gibt es hier etwas neues? würdest du etwas ergänzen? 1. Was bedeutet eigentlich insolvent? Ein Unternehmen gilt als insolvent, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten des Unternehmens die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. Insolvenzgründe im Detail: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten können nicht innerhalb der nächsten drei Wochen beglichen werden. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Das Unternehmen kann absehbar in den kommenden Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, was besonders für die Eigenverwaltung relevant ist. Überschuldung (§ 19 InsO): Die Schulden des Unternehmens übersteigen das Vermögen, es sei denn, eine positive Fortführungsprognose liegt vor. Die Insolvenz ist ein rechtlicher Prozess, der dazu dient, die Gläubiger anteilig zu befriedigen und gleichzeitig eine mögliche Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Sie kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger beantragt werden. 2. Das Insolvenzverfahren Das Insolvenzverfahren beginnt mit der Insolvenzanmeldung. Anschließend wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der die finanzielle Lage prüft und entscheidet, wie die Insolvenzmasse (das Vermögen des Unternehmens) verteilt wird. Ziel ist es, die Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen und gleichzeitig den Fortbestand des Unternehmens – soweit möglich – zu sichern. Für Arbeitnehmer stellt sich die Frage, wie sich das Verfahren auf ihre Lohnansprüche auswirkt. Arten des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung: Das Unternehmen behält die Kontrolle über den Geschäftsbetrieb und verwaltet die Insolvenzmasse selbst. Ein Sachwalter wird bestellt, um das Unternehmen zu überwachen. Ein gesonderter schriftlicher Antrag auf Eigenverwaltung ist erforderlich. Ziel ist häufig die Sanierung und der Erhalt des Unternehmens. Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter: Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Unternehmen und verwaltet die Insolvenzmasse. Keine spezielle Antragstellung durch das Unternehmen erforderlich. Ziel kann sowohl die Sanierung als auch die Liquidation des Unternehmens sein. Beide Verfahren beginnen mit einem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden, und es findet eine Gläubigerversammlung statt. Die Dauer des Verfahrens kann in beiden Fällen von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren variieren. 3. Arbeitsrecht in der Insolvenz Auch während der Insolvenz bleiben bestehende Arbeitsverträge gültig. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Arbeitgebers und ist verantwortlich für die Lohnzahlungen. Kündigungsfristen Ab Insolvenzeröffnung gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter kann zudem Betriebsvereinbarungen mit einer 3-Monats-Frist kündigen, wenn sie die Insolvenzmasse belasten. Reguläre Kündigungsfristen und erweiterter Kündigungsschutz gelten weiterhin. Die maximale Kündigungsfrist beträgt im Insolvenzfall drei Monate zum Monatsende. Betriebsrat – Mitbestimmung – Informationsrechte Der Betriebsrat behält weitgehend seine Mitbestimmungsrechte auch während der Insolvenz. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer und den Betriebsrat über die Insolvenzeröffnung informieren. Zahlungsverzug des Arbeitgebers bei Lohnforderungen Bei Zahlungsverzug sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Zahlung auffordern. Eine Arbeitsverweigerung ist nur bei mehrmonatigem Zahlungsrückstand zu erwägen. Parallel kann ein Antrag auf Lohnersatzleistung durch den Arbeitnehmer gestellt werden – siehe Punkt 6. Insolvenzgeld Wichtig: Offene Lohnforderungen haben stets Vorrang vor anderen Forderungen. 4. Sozialversicherungsrecht in der Insolvenz Auch während der Zahlung von Insolvenzgeld bleiben sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen weiterhin abgeführt werden. Meldungen: Arbeitnehmer sind bis zum Tag der Insolvenzeröffnung abzumelden (Abgabegrund „30“) und ab dem Insolvenztag neu anzumelden (Abgabegrund „10“). Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Meldung und Beitragszahlung.Die Sozialversicherungsbeiträge haben Vorrang vor anderen Schulden und müssen weiterhin abgeführt werden. 5. Lohnsteuer in der Insolvenz Lohnsteuerschuld Die Lohnsteuer bleibt auch im Insolvenzfall bestehen: Vor Insolvenzeröffnung: Nicht abgeführte Lohnsteuer ist eine Insolvenzforderung des Finanzamts. Nach Insolvenzeröffnung: Die Lohnsteuer wird als Masseverbindlichkeit eingestuft und muss fristgerecht abgeführt werden. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich, wenn die Lohnsteuer für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung nicht ordnungsgemäß abgeführt wird. 6. Insolvenzgeld: Sicherheit für Arbeitnehmer Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung und bietet eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer in finanziellen Krisenzeiten des Unternehmens. Es wird monatlich über die U3-Umlage durch alle Arbeitgeber finanziert. Es wird für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung von der Agentur für Arbeit gezahlt. Wichtige Punkte: Es entspricht dem laufenden Nettoarbeitsentgelt. Es ist lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge müssen trotzdem abgeführt werden. Antragstellung: Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung beantragt werden.2 Schritte abgeschlossen
Der Text ist inhaltlich weitgehend korrekt und aktuell – rechtlich hat sich bei den Grundlagen (§§ 17-19 InsO) 2026 nichts Substanzielles geändert. Zwei Punkte würde ich ergänzen bzw. präzisieren:
Was aktuell und korrekt bleibt
Die dargestellten Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit § 17, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18, Überschuldung § 19 InsO) sind unverändert gültig und seit dem SanInsFoG von 2021 in dieser Form geregelt. Auch die Restschuldbefreiungsdauer von 3 Jahren gilt weiterhin unverändert.
Ergänzung: Fortführungsprognose bei Überschuldung
Beim Punkt „Überschuldung (§ 19 InsO)“ lohnt sich eine Präzisierung: Der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose beträgt seit 2021 zwölf Monate ab dem Bewertungsstichtag. Die Geschäftsführung muss dabei nachweisen, dass mehr Gründe für als gegen eine Fortführung sprechen und die zugrunde liegenden Annahmen realistisch und belegbar sind – erst wenn diese positive Prognose fehlt, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung tatsächlich vor. Diese Ergänzung ist besonders praxisrelevant, da viele Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung wegen einer positiven Fortführungsprognose nicht insolvenzantragspflichtig sind.
Bestätigung: Insolvenzgeldumlage 2026 unverändert
Ihr Text zum Insolvenzgeld ließe sich um eine aktuelle Zahl ergänzen: Die Insolvenzgeldumlage (U3) liegt 2026 unverändert bei 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts – wie schon 2025, nachdem sie 2023/2024 vorübergehend auf 0,06 Prozent gesenkt worden war. Das ist eine konkrete, gut belegbare Zahl, die den Abschnitt „Insolvenzgeld“ sinnvoll ergänzt, da Sie dort erwähnen, dass es über die U3-Umlage von allen Arbeitgebern finanziert wird.
Keine grundlegende Gesetzesreform 2026
Es gibt aktuell keine größere Reform der Insolvenzordnung, die 2026 in Kraft getreten wäre – die letzten strukturellen Änderungen stammen aus dem SanInsFoG (2021) bzw. den befristeten COVID-Erleichterungen, die bereits 2023 ausgelaufen sind. Der Text ist inhaltlich also weiterhin auf dem aktuellen Stand und benötigt keine Korrektur, nur die zwei genannten Ergänzungen würden ihn noch präziser und aktueller machen.
ok den text so einpflegen: Bestätigung: Insolvenzgeldumlage 2026 unverändert Ihr Text zum Insolvenzgeld ließe sich um eine aktuelle Zahl ergänzen: Die Insolvenzgeldumlage (U3) liegt 2026 unverändert bei 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts – wie schon 2025, nachdem sie 2023/2024 vorübergehend auf 0,06 Prozent gesenkt worden war. Das ist eine konkrete, gut belegbare Zahl, die den Abschnitt „Insolvenzgeld“ sinnvoll ergänzt, da Sie dort erwähnen, dass es über die U3-Umlage von allen Arbeitgebern finanziert wird
Hier ist der Abschnitt „6. Insolvenzgeld: Sicherheit für Arbeitnehmer“ mit der eingepflegten Ergänzung:
- Insolvenzgeld: Sicherheit für Arbeitnehmer
Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung und bietet eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer in finanziellen Krisenzeiten des Unternehmens. Es wird monatlich über die U3-Umlage durch alle Arbeitgeber finanziert. Die Insolvenzgeldumlage (U3) liegt 2026 unverändert bei 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts – wie schon 2025, nachdem sie 2023/2024 vorübergehend auf 0,06 Prozent gesenkt worden war. Es wird für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung von der Agentur für Arbeit gezahlt.
Wichtige Punkte:
Es entspricht dem laufenden Nettoarbeitsentgelt.
Es ist lohnsteuerfrei.
Sozialversicherungsbeiträge müssen trotzdem abgeführt werden.
Antragstellung: Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung beantragt werden.
Das Insolvenzgeld muss vom Arbeitnehmer selbst beantragt werden, nicht vom Arbeitgeber.
Wichtige Punkte:
- Es entspricht dem laufenden Nettoarbeitsentgelt.
- Es ist lohnsteuerfrei.
- Sozialversicherungsbeiträge müssen trotzdem abgeführt werden.
- Antragstellung: Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung beantragt werden.

